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Impressum & AGB
IMPRESSUM UND AGB`S
der Firma Christian Huber,
2283 Obersiebenbrunn, Hauptstrasse 3a
Mitglied der Wirtschaftskammer Niederösterreich
© by wmmo, 2003
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen
gelten für jeden Vertrag mit der Firma Christian Huber
(Werbeagentur oder Gastronomieberatung Optimo, Liebhaberstücke,
Genuss Pur), sofern sie nicht einen gesonderten Vertrag zur
Anmietung eines Werbestandortes oder eines Inserates im Magazin
Genuss Pur mit umseitigen Geschäftsbedingungen abgeschlossen
haben. In diesem Fall sind die einzig gültigen Agb´s
auf der Rückseite des Vertrages gültig.
§ 1 Allgemeine Bedingungen
Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich zu
den nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen, Entgegenstehende
Bedingungen des Kunden werden nur anerkannt, wenn dies ausdrücklich
vereinbart ist.
Diese Bedingungen gelten auch für Folgegeschäfte,
Lieferung von Waren, Leistungen und für Reparaturen von
Lieferungen und Leistungen, auch wenn nicht nochmals darauf
hingewiesen wird.
Nebenabreden, sowie Änderungen und Ergänzungen des
Vertrages bedürfen der schriftlichen Bestätigung
des Verkäufers.
Insoweit die gegenständlichen Allgemeinen Geschäftsbedingungen
gegen zwingende Bestimmungen des Kosumentenschutzgesetzes
verstoßen sollten, gelten für den Konsumenten als
Käufer/Auftraggeber/Besteller die einschlägigen
Bestimmungen des Konsumentenschutzgesetzes.
§ 2 Verbindlichkeit von Angeboten und Vertragsschluss,
Angebotsunterlagen
Die Angebote des Verkäufers sind stets freibleibend.
Ein Vertrag kommt erst zustande, wenn der Verkäufer eine
Bestellung des Kunden schriftlich bestätigt.
Die Kostenanschläge und sonstige Angebotsunterlagen des
Verkäufers bleiben Eigentum desselben. Urheberrechtliche
Verwertungsrechte stehen allein dem Verkäufer zu.
Verbesserungen oder Änderungen der Leistungen sind zulässig,
soweit sie dem Kunden unter Berücksichtigung der Interessen
des Verkäufers zumutbar sind.
Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen
zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung
des Verkäufers. Einkaufsbedingungen des Käufers
sind für den Verkäufer nur dann verbindlich, wenn
diese vom Verkäufer gesondert anerkannt werden.
Sollte sich für den Verkäufer/Auftragnehmer nach
Annahme des Auftrages die Notwendigkeit ergeben, vereinbarte
Bestellbedingungen aus wichtigen Gründen abzuändern,
kann diese Änderung nur im Einvernehmen mit dem Käufer/Besteller/Auftraggeber
erfolgen. Ist ein Einvernehmen nicht zu erzielen, steht es
jedem Vertragsteil frei, vom Auftrag zurückzutreten,
ohne dass dem Vertragspartner ein Schadenersatz- oder sonstiger
Anspruch gegen den Zurücktretenden erwächst.
Der Verkäufer nimmt Aufträge per Telefon, Telefax
oder E-Mail in der Zentrale oder in einer der Filialen oder
über den Internet-Onlineshop von Montag bis Freitag in
der Zeit von 8.00 bis 17.00 Uhr entgegen. Die Bestellzeiten
können vom Verkäufer entsprechend den Angaben in
Werbeaussendungen bzw. Internet-Onlineshop von Zeit zu Zeit
geändert werden. Sofern Aufträge außerhalb
der Bestellzeit eingehen, gelten diese erst am Beginn der
Bestellzeit am nächsten Werktag als zugegangen. Bei Auftragserteilung
hat der Kunde einen gewünschten Liefertermin sowie einen
allfälligen Ersatztermin zu nenne. Der Kunde ist verpflichtet,
zu diesen Terminen die ordnungsgemäße Übernahme
der bestellten Ware sicherzustellen.
Die Annahme von Bestellungen erfolgt unter dem Vorbehalt der
Liefermöglichkeiten. Der Verkäufer behält sich
vor, bei Überzeichnung eines Produktes den Bestellern
auch geringere Mengen zuzuteilen.
§ 3 Preise
Preise verstehen sich, sofern nichts anderes vereinbart wurde,
ab Werk des Verkäufers ohne Verpackung und ohne Verladung.
Ist die Lieferung mit Zustellung vereinbart, verstehen sich
die Preise ohne Abladen und ohne Vertragen. Zusätzliche
Kosten für den Transport zum Aufstellungsort trägt
jedenfalls der Kunde. Kosten der Frachtversicherung und des
Versandes ins Ausland trägt ebenfalls der Kunde.
Für Lieferungen unter EUR 1.000,-- bleibt Versand per
Nachnahme vorbehalten.
Die Preise fußen auf den Kosten im Zeitpunkt der Preisabgabe.
Sollten sich die Kosten bis zum Zeitpunkt der Lieferung verändern,
so gehen diese Veränderungen zugunsten bzw. zu Lasten
des Käufers. Liegen zwischen Bestellung und Lieferung
mehr als drei Monate, gelten die Preise der neuesten Preisliste
oder Mitteilung, soferne eine Preiserhöhung nicht unbillig
ist.
Bei Vertragsabschluss mit Offenlassung der Preise wird der
am Tage der Lieferung geltende Verkaufspreis berechnet.
Nicht vorhersehbare Änderungen von Zöllen, Ein-
und Ausfuhrgebühren, sowie Währungsparitäten
berechtigen den Verkäufer zu einer entsprechenden Preisanpassung.
Die Zurückhaltung von Zahlungen wegen vom Auftragnehmer/Verkäufer
nicht anerkannter Gegenforderungen des Käufers/Bestellers/Auftraggebers
ist nicht zulässig. Der Käufer/Besteller/Auftraggeber
ist nicht berechtigt, allfällige Gegenforderungen aufzurechnen
oder wegen allfälliger Gewährleistungsansprüche
die Zahlung zurückzuhalten. Gegenforderungen, Gewährleistungs-
und Schadenersatzansprüche müssen vielmehr gesondert
geltend gemacht werden.
Werden vereinbarte Zahlungsbedingungen nicht eingehalten,
ist der Verkäufer/Auftragnehmer berechtigt, alle Forderungen
gegenüber dem Käufer/Besteller/Auftraggeber ohne
Rücksicht auf die vereinbarten Zahlungstermine sofort
fällig zu stellen.
Die in Preislisten oder Prospekten angegebenen Preise sind
- soweit nicht im Einzelfall ausdrücklich etwas anderes
angegeben ist - stets freibleibend. Für Nachbestellungen
sind die Preise unverbindlich.
§ 4 Lieferung, Leistung, Verzug, Unmöglichkeit
Liefervereinbarungen bedürfen der Schriftform. Lieferfristen
beginnen mit dem
Datum der Auftragsbestätigung;
Datum der Erfüllung aller dem Käufer obliegenden
technischen, kaufmännischen und finanziellen Voraussetzungen;
Datum an dem der Verkäufer eine vor Lieferung der Ware
zu leistende Anzahlung erhält und/oder ein zu erstellendes
Akkreditiv oder eine allfällige Bankgarantie eröffnet
ist. Keinesfalls beginnt die Lieferfrist vor völliger
Klarstellung aller Einzelheiten der Bestellung oder der Ausführung.
Lieferfristen gelten mit rechtzeitiger Meldung der Lieferbereitschaft
als eingehalten.
Alle Liefer- und Leistungsverpflichtungen stehen unter dem
Vorbehalt eigener rechtzeitiger Belieferung. Entsprechende
Dispositionen sind vom Verkäufer nachzuweisen.
Lieferverzug tritt nicht ein im Falle höherer Gewalt,
bei Aufruhr, Betriebsstörung, Streik, Arbeitskonflikten,
Mobilisierung, Beschlagnahme, Embargo, Verbot der Devisentransferierung,
Aufstand, Fehlen von Transportmitteln, bei allgemeinem Mangel
an Versorgungsgütern, Einschränkung des Energieverbrauches
etc. Der Verkäufer hat die erforderliche Sorgfalt nachzuweisen.
Teillieferungen und Vorlieferungen sind zulässig. Bei
Dauerlieferverträgen gilt jede Teillieferung als selbständige
Leistung.
Im Falle des Verzugs des Verkäufers kann der Kunde nach
schriftlich gesetzter angemessener Nachfrist und Ablehnungsandrohung
vom Vertrag zurücktreten. Im Falle von Sonderanfertigungen
ist bei der Bemessung der Nachfrist entsprechend zu berücksichtigen,
dass der Verkäufer bereits angearbeitete Produkte allenfalls
nicht anderweitig verwenden kann.
Wurde die vorgesehene Nachfrist durch Verschulden des Verkäufers
nicht eingehalten, so kann sich der Käufer durch eine
schriftliche Mitteilung vom Vertrag hinsichtlich aller noch
nicht gelieferten Waren und aller gelieferten Waren, die allein
ohne die nicht gelieferten Waren nicht in angemessener Weise
verwendet werden können, los sagen. Der Käufer hat
in diesem Falle das Recht auf Erstattung der für die
nicht gelieferten Waren oder für die nicht verwendbaren
Waren geleisteten Zahlungen und, insoweit der Lieferverzug
durch grobes Verschulden des Verkäufers verursacht wurde,
auf Ersatz der gerechtfertigten Aufwendungen, die er bis zur
Auflösung des Vertrages und für dessen Durchführung
machen musste, und die nicht weiter verwendet werden können.
Bereits gelieferte und nicht verwendbare Waren hat der Käufer
dem Verkäufer zurück zu stellen. Andere Ansprüche
des Käufers gegen den Verkäufer aufgrund dessen
Verzuges sind ausgeschlossen.
Nimmt der Käufer die vertragsmäßig bereitgestellte
Ware und Leistung nicht am vertraglich vereinbarten Ort oder
zum vertraglich vereinbarten Zeitpunkt an und ist die Verzögerung
nicht durch eine Handlung oder Unterlassung des Verkäufers
verschuldet, so kann der Verkäufer entweder Erfüllung
verlangen oder unter Setzung einer Frist zur Annahme vom Vertrag
zurück treten.Wenn die Ware ausgesondert worden ist,
kann der Verkäufer die Einlagerung der Ware auf Kosten
und Gefahr des Käufers vornehmen. Der Verkäufer
ist außerdem berechtigt, für alle gerechtfertigten
Aufwendungen, die er für die Durchführung des Vertrages
machen musste und die nicht in den empfangenen Zahlungen enthalten
sind, Ersatz zu verlangen.
Bei vom Verkäufer zu vertretender Unmöglichkeit
der Leistung kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten.
Schadenersatzansprüche entstehen nur im Fall grober Fahrlässigkeit
oder Vorsatzes des Verkäufers.
Handelsübliche oder geringfügige, technisch bedingte
Abweichungen von Qualität, Quantität, Farbe, Größe,
des Gewichtes, der Ausrüstung oder des Design stellen
weder Gewährleistungsmängel noch Nichterfüllung
des Vertrages dar.Der Verkäufer haftet nicht für
geschmackliche, farbliche, materialmäßige Übereinstimmung
oder sonstige Übereinstimmungsmerkmale von nachbestellter
Ware. Entsprechendes gilt auch für nach Muster bestellte
Waren, soweit sich die Abweichungen in den handelsüblichen
und technischen Grenzen halten.Nachverkostung, Konsumation
oder begonnener Ver- oder Bearbeitung der Ware ist jede Gewährleistung
ausgeschlossen.
Verschlechtern sich während der Durchführung eines(r)
Auftrages/Lieferung die Bonitätsauskünfte anerkannter
Gläubigerschutzverbände über den Besteller/Käufer,
so ist der Verkäufer/Auftragnehmer berechtigt,
zur Sicherung seiner Verkaufs- und Werklohnforderungen zusätzliche
Sicherheiten zu fordern oder
die Arbeiten/Lieferungen einzustellen.
Beim Verkäufer bestellte Ware ist innerhalb von 14 Tagen
ab Verständigung vom Käufer abzuholen. Eine allfällige
längere Lagerzeit muss vereinbart und schriftlich auf
dem Auftrag bzw. der Rechnung erfasst und formuliert werden.Wird
die Ware innerhalb dieser Frist nicht abgeholt bzw. nicht
übernommen, hat der Verkäufer das Recht, entweder
die Ware auf Gefahr des Käufers unter Anrechnung einer
Lagergebühr von 5% des Rechnungsbetrages pro angefangenem
Monat zuzüglich Umsatzsteuer zu lagern und auf Erfüllung
des Vertrages zu bestehen oder aber nach Setzung einer Nachfrist
von 2 Wochen vom Vertrag zurückzutreten und die Ware
an einen anderen Kunden zu verkaufen, wobei in diesem Fall
der Käufer eine sofort fällige Manipulationsgebühr
von 10 % des Kaufpreises zuzüglich Umsatzsteuer zu bezahlen
hat.
Nichteinhaltung der Lieferfristen berechtigt den Käufer/Besteller/Auftraggeber
weder zur Rückgängigmachung seines Auftrages, noch
zu Schadenersatzansprüchen, welcher Art auch immer, insbesondere
wegen Nichterfüllung oder Verzug.
Für den Fall der Vereinbarung von Liefer- und Ausführungsfristen
und daran gebundenen Konventionalstrafen trifft den Käufer/Besteller/Auftraggeber
die Beweislast dafür, dass Vorgewerke und sonstige Voraussetzungen
zeitgerecht fertiggestellt waren. Vereinbarte Konventionalstrafen
setzen für deren Auslösung und Rechtswirksamkeit
jedenfalls ausschließlich grobe Fahrlässigkeit
oder Vorsatz des Verkäufers/Auftragnehmers voraus.
Ist der Käufer / Besteller / Auftraggeber mit der Zahlung
oder sonstigen Leistungen im Verzug, so kann der Verkäufer
die Erfüllung der eigenen Verpflichtungen bis zur vollständigen
Bezahlung rückständiger Ansprüche oder sonstiger
Leistungen aufschieben;
eine angemessene Verlängerung der Lieferfrist in Anspruch
nehmen;
den ganzen oder noch offenen Kaufpreis sofort fällig
stellen;
Verzugszinsen von 6 % über dem Basiszinssatz der österreichischen
Nationalbank, mindestens jedoch 10 % per annum zuzüglich
Umsatzsteuer dem Käufer / Besteller / Auftraggeber in
Rechnung zu stellen,
bei Nichteinhaltung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag
zurücktreten und
vom Käufer / Besteller / Auftraggeber entstandenen Mahn-
und Inkassospesen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung
dienen, zu begehren, wobei der Käufer / Besteller / Auftraggeber
sich insbesondere verpflichtet, die Vergütung eines eingeschalteten
Inkassoinstitutes zu ersetzen.
§ 5 Versendung und Gefahrenübergang
Wenn nicht anderes vereinbart ist, gilt die Ware als "ab
Werk" verkauft.
Bei Verkauf "ab Werk" geht die Gefahr vom Verkäufer
auf den Käufer über, wenn die Ware dem Käufer
zur Verfügung gestellt wird. Der Verkäufer muss
dem Käufer den Zeitpunkt mitteilen, von dem ab dieser
über die Ware verfügen kann. Diese Mitteilung muss
so rechtzeitig erfolgen, dass der Käufer die hiezu üblicherweise
notwendigen Maßnahmen treffen kann.
Bei Versendung geht die Gefahr vom Verkäufer auf den
Käufer mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den
Frachtführer oder an eine sonstige zur Ausführung
der Versendung bestimmte Person über. Dies gilt auch
im Falle frachtfreier Lieferung.
Der Verkäufer ist zum Abschluss einer Versicherung nur
verpflichtet, wenn und insoweit dies schriftlich vereinbart
wurde. Auf Wunsch des Käufers verpflichtet sich der Verkäufer
jedoch, auf dessen Kosten entsprechende Versicherungen abzuschließen.
Von Abgängen oder Beschädigungen während des
Transportes obliegt die Reklamation gegenüber der Bahn
oder einem anderen Frachtführer oder Spediteur dem Empfänger.
§ 6 Zahlungsbedingungen
Alle Lieferungen sind, vorbehaltlich einer positiven Bonitätsprüfung,
spätestens bei Durchführung derselben und Übergabe
der Ware an den Käufer netto Kasse frei der Zahlstelle
des Verkäufers zu bezahlen. Bei Neukunden oder negativer
Bonitätsprüfung kann der Verkäufer Vorkasse
oder Nachnahme verlangen. Reparaturen sind sofort nach Rechnungsstellung
zur Zahlung fällig. Schecks werden nur erfüllungshalber
angenommen und gelten erst nach ihrer Einlösung als Zahlung.
Der Kaufpreis ist gemäß Abs. 1. dieser Zahlungsbedingungen
spätestens bei Lieferung der Ware fällig. Dies gilt
auch bei Teillieferungen, bei denen der Kaufpreis für
die jeweils gelieferten Teilmengen zu bezahlen ist. Ist die
Lieferung mit Zustellung vereinbart, so werden die diesbezüglichen
Kosten und eine allenfalls vom Käufer gewünschte
Transportversicherung gesondert verrechnet. Das Entgelt dafür
wird ebenfalls bei Lieferung der Ware fällig. Sofern
der verrechnete Preis nicht bei Lieferung voll bezahlt wird,
ist der Überbringer der Ware berechtigt, diese auf Kosten
des Käufers wieder mitzunehmen. Gerechtfertigte Reklamationen
berechtigen den Käufer nicht zur Zurückbehaltung
des gesamten, sondern lediglich eines angemessenen Teiles
des Rechnungsbetrages, wie dieser auf reklamierte Lieferteile
entfällt.
Teillieferungen können gesondert in Rechnung gestellt
werden, ihre Fälligkeit tritt ebenfalls bei Übergabe
der Ware ein.
Die Aufrechnung durch den Kunden ist nur mit unbestrittenen
oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig.
Der Kunde ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen Gewährleistungsansprüchen
oder sonstigen vom Verkäufer nicht anerkannten Gegenansprüchen
zurück zu halten.
Ist der Käufer mit einer vereinbarten Zahlung oder sonstigen
Leistung im Verzug, so kann der Verkäufer entweder auf
Erfüllung des Vertrages bestehen und
die Erfüllung seiner eigenen Verpflichtungen bis zur
Bewirkung der rückständigen Zahlungen oder sonstigen
Leistungen aufschieben,
eine angemessene Verlängerung der Lieferfrist in Anspruch
nehmen,
den ganzen noch offenen Kaufpreis fällig stellen und
Verzugszinsen ab dem Tag der Fälligkeit der Zahlung in
Höhe der dem Verkäufer berechneten Bankzinsen, mindestens
aber in Höhe von 5 % über dem Lombardsatz zu berechnen,
wobei diese Zinsen sofort zur Zahlung fällig werden.
Gerät der Kunde mit einer Zahlung in Verzug, kann der
Verkäufer nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom
Vertrag zurücktreten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung
verlangen. Einer Ablehnungsandrohung bedarf es nicht. Verschlechtert
sich die Vermögenslage des Kunden in erheblicher Weise,
werden alle aus der Geschäftsverbindung entstandenen
Forderungen sofort zur Zahlung fällig.Der Kunde hat über
Aufforderung des Verkäufers bereits gelieferte Waren
dem Verkäufer zurück zu stellen und ihm Ersatz für
die eingetretene Wertminderung der Ware zu leisten sowie alle
gerechtfertigten Aufwendungen zu erstatten, die der Verkäufer
für die Durchführung des Vertrages machen musste.
Hinsichtlich noch nicht gelieferter Waren ist der Verkäufer
berechtigt, die fertigen bzw. angearbeiteten Teile dem Kunden
zur Verfügung zu stellen und hiefür den entsprechenden
Anteil des Verkaufspreises zu verlangen.
Darüber hinausgehende Schadenersatzansprüche sind
und bleiben dem Verkäufer vorbehalten.
Für den Fall des Zahlungsverzuges auch mit nur einer
Teilzahlung (Rate) geht der Käufer/ Auftraggeber/Besteller
sämtlicher Begünstigungen aus getroffenen Skontovereinbarungen
verlustig.
§ 7 Eigentumsvorbehalte und Vorausabtretung
Die gelieferte Ware bleibt Eigentum des Verkäufers bis
zur Erfüllung aller, auch zukünftiger Forderungen
aus diesem Vertrag und aus der gesamten Geschäftsverbindung.
Dies gilt auch im Falle der Verbindung/Vereinigung der Ware
oder des Werkes mit fremden oder eigenen Sachen/Liegenschaften
des Kunden sowie im Falle der Be- und Verarbeitung.
Der Kunde darf die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang
unter Eigentumsvorbehalt weiter veräußern. Zur
Sicherungsübereignung und Verpfändung ist er nicht
berechtigt. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird
der Kunde auf den Eigentümer hinweisen und den Verkäufer
unverzüglich verständigen. Der Kunde hat Zugriffe
Dritter abzuwehren.
Bei Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit dem
Verkäufer nicht gehörenden Waren erwirbt der Verkäufer
Miteigentum im anteiligen Verhältnis des Rechnungswertes
der Vorbehaltsware zur übrigen Ware.Be- und Verarbeitung
der Vorbehaltsware erfolgt für den Verkäufer als
Hersteller ohne den Verkäufer zu verpflichten. Der Verkäufer
erwirbt in diesem Falle Miteigentum in anteiliger Höhe
des Rechnungswertes der betreffenden Vorbehaltsware am Gesamtwert
der neuen Ware.
Bei Zahlungsverzug, auch aus zukünftigen Lieferungen
oder Leistungen, oder bei Vermögensverfall des Kunden
darf der Verkäufer, unbeschadet seiner sonstigen Rechte,
nach Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes die Vorbehaltsware
unter Betreten der Geschäftsräume des Kunden an
sich nehmen.
Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts oder die Pfändung
eines Liefergegenstandes durch den Verkäufer gelten nicht
als Vertragsrücktritt.
Der Kunde tritt bereits jetzt die Forderungen aus dem Weiterverkauf
der Vorbehaltsware bis zur Höhe des offenen Kaufpreises
zur Sicherheit an den Verkäufer ab. Der Kunde ist im
Rahmen seines normalen Geschäftsganges einziehungsberechtigt.
Der Verkäufer kann diese Erlaubnis aus berechtigtem Interesse
widerrufen.Auf Verlangen des Verkäufers erteilt der Kunde
Auskunft über die abgetretenen Forderungen und deren
Schuldner. Die Abtretung kann jederzeit offengelegt werden.
Übersteigt der Wert der Sicherheiten die Zahlungsansprüche
des Verkäufers um mehr als 20 %, gibt der Verkäufer
auf Verlangen des Kunden den übersteigenden Teil der
Sicherheit frei.
Liegt ein Zahlungsverzug auf Seiten des Käufers/Bestellers/Auftraggebers
vor, ist der Verkäufer/Auftragnehmer berechtigt, zur
Sicherung seiner Ansprüche alle auch zufällig in
seiner Verwahrung befindlichen Sachen des Auftraggebers/Bestellers/Käufers
zurückzubehalten und sich nach den Regeln des gesetzlichen
Pfandes zu befriedigen.
§ 8 Mängelrügen
Beanstandungen wegen unvollständig oder unrichtiger Lieferungen
oder Rügen wegen erkennbarer Mängel, die nachweisbar
infolge eines vor dem Gefahrenübergang liegenden Umstandes,
insbesondere wegen schlechten Materials oder mangelhafter
Ausführung festgestellt werden, sind unverzüglich,
spätestens 14 Tage nach dem Erhalt der Ware schriftlich
mitzuteilen.
Im Falle einer berechtigten Mängelrüge ist ein Zahlungsrückbehalt
nur dann möglich, wenn der Verkäufer den Gewährleistungsanspruch
des Kunden anerkannt hat. Die Geltendmachung auch von berechtigten
Mängelansprüchen durch den Kunden unterbricht oder
hemmt nicht den Lauf der Gewährleistungspflicht im übrigen.
Bei rechtzeitiger und gerechtfertigter Bemängelung erfolgt
die Gewährleistung des Kaufgegenstandes, Werkes nach
Wahl des Auftragnehmers/Verkäufers durch Verbesserung
des Kaufgegenstandes oder Ersatz der mangelhaften Teile oder
Gutschrift. Ansprüche auf Wandlung oder Preisminderung
sind ausgeschlossen. Die Rücksendung der Ware in das
Werk des Verkäufers/Auftragnehmers bedarf des vorherigen
beiderseitigen Einverständnisses und hat frachtfrei zu
geschehen.
Der Käufer/Besteller/Auftraggeber verzichtet ausdrücklich
auf die Geltendmachung eines infolge Mangelhaftigkeit des
Kaufgegenstandes verursachten, unmittelbaren oder mittelbaren
Schadens, insbesondere eines dadurch bedingten Gewinn- oder
Verdienstentganges. Ausgeschlossen von der Gewährleistung
sind Beschädigungen am Werk/Kaufobjekt, die auf eine
unsachgemäße Behandlung zurückzuführen
sind.
§ 9 Gewährleistung
Für nicht unerhebliche Mängel im Zeitpunkt des Gefahrenüberganges
wird nach Wahl des Verkäufers Gewähr geleistet durch
Nachbesserung oder Ersatz gegen mangelfreie Leistung. Ansprüche
auf Schadenersatz aus schuldhafter Verletzung der Nachbesserungspflicht
oder wegen Verzuges in der Nachbesserung sind ausgeschlossen.
Erst in diesen Fällen kann der Kunde nach Ablauf einer
angemessenen Nachfrist wandeln oder mindern.
Der Verkäufer ist verpflichtet, alle die Gebrauchsfähigkeit
beeinträchtigenden Mängel zu beheben, die auf einem
Fehler des Materials oder der Ausführung beruhen. Diese
Verpflichtung besteht nur für solche Mängel, die
während eines Zeitraumes von 6 Monaten bei einschichtigem
und innerhalb von 3 Monaten bei mehrschichtigem Betrieb ab
dem Zeitpunkt des Gefahrenüberganges bzw. ab dem Zeitpunkt
der Beendigung der Leistung aufgetreten sind.
Der Kunde muss dem Verkäufer unverzüglich schriftlich
die aufgetretenen Mängel bekannt geben. Der so unterrichtete
Verkäufer muss, wenn die Mängel von ihm zu beheben
sind, nach seiner Wahl:
die mangelhafte Ware an Ort und Stelle nachbessern;
sich die mangelhafte Ware oder mangelhaften Teile zwecks Nachbesserung
zurück senden zu lassen, um den Mangel im Werk zu beheben;
die mangelhafte Ware ersetzen;
die mangelhaften Teile ersetzen.
Gewährleistungsansprüche sind nicht abtretbar.
Die Gewährleistungsfrist beträgt sechs Monate seit
Anlieferung beim Kunden bei einschichtigem Betrieb und 3 Monate
bei mehrschichtigem Betrieb. Bei Erbringung der Leistung oder
Installation durch den Verkäufer beginnt die Frist mit
der Betriebsbereitschaft. Eine Verlängerung der Gewährleistungsfrist
tritt wegen einer Mängelbehebung nicht ein.
Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder erfüllt er seine
Mitwirkungspflichten nicht, beginnt die Gewährleistungsfrist
mit dem Annahmeverzug bzw. 1 Monat nach Erklärung der
Liefer- oder Leistungsbereitschaft durch den Verkäufer.
Mängelrügen sind unverzüglich schriftlich geltend
zu machen. Nach Wahl des Verkäufers sind die beanstandeten
Lieferungen oder Leistungen beim Verkäufer oder beim
Kunden zur Prüfung bereitzuhalten.
Die Gewährleistung entfällt, wenn ohne schriftliche
Einwilligung des Verkäufers der Liefergegenstand unsachgemäß
benützt oder verändert wird, es sei denn, der Mangel
bestand nachweislich bereits bei der Übergabe.
Für Geräte, die von Unterlieferanten bezogen werden,
beschränkt sich die Gewährleistung auf den Umfang
der Gewährleistungspflicht, wie er zwischen dem Verkäufer
und dem Unterlieferanten besteht. Die Gewähr geht nach
Wahl des Verkäufers auf Instandsetzung oder Ersatz der
beanstandeten Teile oder Geräte. Bei endgültigem
Fehlschlag von Nachbesserungen oder Ersatzlieferung hat der
Kunde das Recht zur Wandlung oder Minderung.
Im Bereich der Wirksamkeit des Konsumentenschutzgesetzes gilt
bei Kauf/Lieferung gebrauchter beweglicher Sachen die Gewährleistungsfrist
von 1 Jahr vereinbart.
§ 10 Haftung für zugesicherte Eigenschaften
Als zugesicherte Eigenschaften gilt nur, was ausdrücklich
mit einem hiezu bevollmächtigten Vertreter des Verkäufers
als solche vereinbart wurde.
Soferne eine Zusicherung die Vertragsgemäßheit
der Ware betraf, beschränken die Gewährleistungsansprüche
des Kunden sich auf Nachbesserung, bei deren endgültigem
Fehlschlagen auf Wandlung oder Minderung.
Für den Ersatz weitergehender Schäden haftet der
Verkäufer nur, wenn eine entsprechende schriftliche Zusicherung
seitens des Verkäufers vorliegt, die erkennbar Schutz
vor eben diesen Schäden bezweckt.
Unbeschadet dieser Ansprüche hat der Kunde im Schadensfall
dem Verkäufer zur Schadensminderung die Nachbesserung
zu gestatten und in technischer Hinsicht sich nach den Anweisungen
des Verkäufers zu verhalten.
Die Gewährleistungspflicht des Verkäufers gilt nur
für die Mängel, die unter Einhaltung der vorgesehenen
Betriebsbedingungen und bei normalem Gebrauch auftreten. Sie
gilt insbesondere nicht für Mängel, die allenfalls
auf schlechter Aufbewahrung, schlecht oder ohne schriftliche
Zustimmung des Verkäufers ausgeführten Änderungen
durch eine andere Person als den Verkäufer oder dessen
Beauftragten oder auf normalem Verbrauch beruhen.
Wird eine Ware vom Verkäufer aufgrund von Rezepten und
Angaben des Kunden angefertigt, so erstreckt sich die Haftung
des Verkäufers nicht auf die Richtigkeit des Rezeptes,
sondern darauf, dass die Ausführungen gemäß
den Angaben des Kunden erfolgte. Der Kunde hat in diesen Fällen
den Verkäufer bei allfälliger Verletzung von Schutzrechten
schad- und klaglos zu halten.
§ 11 Sonstige Schadenersatzansprüche
Für Schadensersatzansprüche aus positiver Vertragsverletzung,
unerlaubter Handlung, Organisationsverschulden, Verschulden
bei Vertragsschluss haftet der Verkäufer nur, wenn ihm
oder seinen Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit
zur Last fällt.
Der Verkäufer haftet nicht für mittelbare Schäden,
Folgeschäden und entgangenen Gewinn.
Es gilt als ausdrücklich vereinbart, dass der Verkäufer
dem Kunden keinen Schadenersatz zu leisten hat für Verletzungen
von Personen, für Schäden an Gütern, die nicht
Vertragsgegenstand sind, für sonstige Schäden und
für Gewinnentgang, sofern es sich nicht aus den Umständen
des Einzelfalles ergibt, dass dem Verkäufer Vorsatz oder
grobes Verschulden zur Last fällt.
Der Kaufgegenstand bietet nur jene Sicherheit, die aufgrund
von Zulassungsvorschriften, Betriebsanleitungen, Vorschriften
des Verkäufers über die Behandlung des Kaufgegenstandes
- insbesondere im Hinblick auf allenfalls vorgeschriebene
Überprüfungen - und sonstigen gegebenen Hinweisen
erwartet werden kann.
Bei leichter Fahrlässigkeit des Auftragnehmers wird,
soferne nicht überhaupt ein Haftungsausschluss Anwendung
findet, der Schadenersatz bei einer Auftragssumme bis zu EUR
10.000,-- auf maximal EUR 500,-- und bei einer Auftragssumme
über EUR 10.000,-- auf bis zu 5 % der Auftragssumme,
jedoch maximal mit EUR 10.000,-- begrenzt.
Sämtliche Schadenersatzansprüche aus Mängel
an Lieferungen und/oder Leistungen müssen - sollte der
Mangel durch den Verkäufer nicht ausdrücklich anerkannt
werden - innerhalb eines Jahres nach Ablauf der vertraglich
festgelegten Gewährleistungsfrist gerichtlich geltend
gemacht werden, andernfalls die Ansprüche erlöschen.
Die persönliche Haftung von Angestellten des Verkäufers,
die als Erfüllungsgehilfen des Verkäufers tätig
geworden sind, ist ausgeschlossen.
§ 12 Schutzrechte
Der Verkäufer stellt den Kunden von allen rechtskräftig
festgestellten oder mit der Zustimmung des Verkäufers
vergleichsweise geschaffenen Zahlungsverpflichtungen frei,
deren Grund der behauptete Verstoß eines gelieferten
Produktes oder Leistung gegen ein Patent oder anderes Schutzrecht
ist. Voraussetzung hiefür ist, dass der Kunde den Verkäufer
von allen gegen ihn erhobenen Ansprüchen sowie den nachfolgenden
Verfahren sofort schriftlich in Kenntnis setzt, dem Verkäufer
die Befugnis zur selbständigen Führung und Beendigung
des Rechtsstreites erteilt und den Verkäufer angemessen
unterstützt.
Der Verkäufer kann nach eigener Wahl
dem Kunden das Recht verschaffen, das Produkt weiter zu benützen
oder das Produkt auszutauschen oder so verändern, dass
eine Schutzrechtsverletzung nicht mehr vorliegt oder auch
falls die vorstehenden Maßnahmen für den Verkäufer
zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen nicht möglich
sind, das Produkt zurücknehmen und dem Kunden den nach
Abschreibungssätzen geminderten Wert gutschreiben.
Eine Haftung des Verkäufers für derartige Schutzrechte
besteht nur dann, wenn die Ware oder Leistung nicht vom Verkäufer
aufgrund von Angaben und Rezepten des Kunden angefertigt wurde.
In all diesen Fällen hat der Kunde den Verkäufer
bei allfälliger Verletzung von Schutzrechten schad- und
klaglos zu halten.
Andere als die vorstehend genannten Ansprüche stehen
dem Kunden im Falle von Schutzrechtsverletzungen nicht zu
§ 13 Abschließende Bedingungen
Die Vertragsrechte des Kunden sind ohne Zustimmung des Verkäufers
nicht übertragbar.
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt die
Wirksamkeit der übrigen nicht. Unwirksame Bestimmungen
sind durch wirksame Bestimmungen zu ersetzen, die dem gewollten
Zweck möglichst nahekommen.
Fällt ein Kunde unter den persönlichen Schutzbereich
des Datenschutzgesetzes, erklärt er sich mit der Verarbeitung
seiner Daten einverstanden, soweit sie für den Zweck
des Vertrages erforderlich sind.
Änderungen und/oder Ergänzungen zu diesen Vertragsbedingungen
haben nur dann Gültigkeit, wenn sie schriftlich verbrieft
und sowohl vom Verkäufer wie auch vom Kunden bestätigt
wurden.
Ein Verzicht einer der Vertragspartner auf irgend eine Vorschrift
oder Bedingung in einem bestimmten Fall kann nicht als Verzicht
auf diese Vorschrift oder Bedingungen in der Zukunft angesehen
oder ausgelegt werden oder als Ermächtigung, diese Vorschriften
oder Bedingungen zu brechen, gleichgültig ob der zukünftige
Fall gleicher oder ähnlicher oder anderer Art ist.
Alle Benachrichtigungen, Einverständniserklärungen,
Ansuchen, Anweisungen, Genehmigungen und sonstige Mitteilungen,
die in diesen Vertragsbedingungen festgelegt worden sind oder
irgendwelche Rechtsvorgänge im Bezug auf diese Vertragsbedingungen
gelten als rechtsgültig vorgenommen, gemacht oder gestellt,
wenn sie schriftlich fixiert und persönlich übergeben
oder dem Vertragspartner an seine bekanntgegebene Anschrift
zugesandt worden sind oder an eine derartige Anschrift, wie
diese von einem Vertragspartner von Zeit zu Zeit dem anderen
Vertragspartner angegeben wird, aufgegeben worden sind. Mitteilungen
zum Vertragsverhältnis werden in deutscher Sprache verfasst.
Benachrichtigungen im Sinne der Allgemeinen Vertragsbestimmungen
werden an die dem Vertragspartner jeweils bekanntgegebene
Adresse eingeschrieben aufgegeben oder persönlich übergeben.
Es wird angenommen, dass Nachrichten innerhalb von 3 Wochen
nach der Absendung in den Händen des jeweiligen Empfängers
sind. Solange keine neue Anschrift dem jeweiligen Vertragspartner
bekanntgegeben worden ist, gilt die zuletzt bekanntgegebene
Anschrift als gültig.
Wenn in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Lieferungen
gesprochen wird, so gelten die zugrunde liegenden Vereinbarungen
auch für Leistungen des Verkäufers.
Der Käufer stimmt zu, dass die im Kaufvertrag angeführten
und bei der Registrierung bekannt gegebenen Daten über
ihn unter Beachtung der Bestimmungen des Datenschutzgesetzes
gespeichert und verarbeitet werden. Diese Daten werden zur
Erfüllung von gesetzlichen Vorschriften, zur Abwicklung
des Zahlungsverkehrs und der Kundenpflege verwendet.
Der Käufer nimmt weiters zur Kenntnis, dass aufgrund
der bestehenden Geschäftsverbindung seitens des Verkäufers
Nachrichten an ihn per Telefax, E-Mail oder Post übermittelt
werden.
§ 14 Erfüllungsort - Gerichtsstand
Alle Fragen im Bezug auf die Rechte und Pflichten der Vertragspartner
und deren Wirksamkeit, sowie die Auslegung des abgeschlossenen
Vertrages unterliegen dem Österreichischen Recht und
den Österreichischen Gesetzen.
Für Streitigkeiten aus diesem Vertragsverhältnis
sowie für alle Streitigkeiten, die sich aufgrund der
Geschäftsverbindung der beiden Vertragspartner ergeben
könnten, wird das sachlich zuständige Gericht am
Sitz des Verkäufers als örtlich zuständig vereinbart.
Impressum:
Inhalt des Angebotes Fa. Christian Huber, im folgenden nur
noch "Huber" genannt, übernimmt keinerlei Gewähr
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